Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 64 Kostenfreiheit
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 136
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 10.12.2010 – 7 A 706/10Zitiert von 1
- VG Koblenz, 16.02.2009 – 3 K 1184/08.KO
- OLG Hamburg, 18.12.2023 – 2 W 53/23
- VG Gelsenkirchen, 07.12.2018 – 9 K 762/15
- OVG NRW, 27.04.2011 – 9 A 1174/08Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.01.2008 – L 5 SF 3/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 07.04.2026 – S 14 R 202/26
- VG Hannover, 08.10.2025 – 3 A 22/22
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.03.2025 – L 2 AS 511/21
136 Entscheidungen zu § 64 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/64#abs-1 (1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/64#abs-2 (2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/64#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Sozialen Entschädigung, von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.